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AGB
 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Anwendungsbereich, Einbeziehung
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen
und Leistungen. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten Besonderen
Bestimmungen sowie, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die "Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB), Teil B und C". Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen)
sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten
Bedingungen anzuwenden. Die VOB ist im Buchhandel erhältlich. Die VOB/B wird im übrigen bei Auftragserteilung dem Besteller von uns ausgehändigt.
1.2. Durch Auftragserteilung oder durch Annahme unserer Auftragsbestätigung werden die allg. Geschäftsbedingungen ausdrücklich anerkannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.3. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten für den innerbetrieblichen
Geschäftsverkehr gespeichert werden(Datenverarbeitung). Eine Löschung der Daten erfolgt auf schriftliche Aufforderung des Bestellers.
1.4. Der Käufer bestätigt durch die Bestellung seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit. Treten berechtigte Zweifel auf, so können wir von unserem Leistungsverweigerungsrecht ( § 321 BGB) Gebrauch machen oder entsprechende Sicherheiten bzw. Vorauszahlung verlangen. Eine Verpflichtung zur Nachlieferung zu früher vereinbarten Preisen und Konditionen besteht nicht.
1.5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.

Teil I - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

2. Angebote
2.1. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und
Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich,
wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.2. Das Eigentums- und Urheberrecht an Entwürfen, Angeboten sowie den von uns erstellten
Zeichnungen und Unterlagen behalten wir uns vor. Sie dürfen ohne unser ausdrückliches Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
2.3. Angebote des Anbieters sind bis zur schriftlichen Annahme des Auftrages freibleibend. Der Anbieter hält sich 6 Wochen ab Erstellungsdatum an sein Angebot gebunden.

3. Preise
3.1. Alle Angebotspreise verstehen sich zzgl. des am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden Mehrwertsteuer-Satzes.
3.2. Soll die Lieferung und Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis um die eigenen und fremden Mehrkosten ( Vorlieferant ) zu erhöhen.
3.3. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingung kann nicht geltend gemacht werden.
3.4.Alle Glasflächen deren Flächeninhalt kleiner als 0,3 Quadratmeter beträgt, werden mit einer Mindestfläche von 0,3 Quadratmeter abgerechnet. Die jeweilige Kantenlänge muss dabei durch drei teilbar sein und im Ergebnis eine ganze Zahl ausweisen.
3.5. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

4. Leistungsvorbehalt
4.1. Der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Liefertermin ist nur hinweisender Art, wird jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Es wird keine Vertragsstrafe oder Haftung für Lieferverzug anerkannt.
4.2. Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber
verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er
dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber
rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.
4.3. Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse
wie z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder anderen Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch,
Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten,
für deren Verlässlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend
späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.
4.4. Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Wird die verbindliche Lieferfrist überschritten, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Beruht die Verzögerung nicht auf Verschulden vom Auftragnehmer, verlängert sich diese Frist um die Zeit, in der die Leistungserschwerung bzw. das Leistungshindernis besteht. Überschreitet dieser Zeitraum eine Frist von 6 Wochen, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Tritt dieser Fall ein, muss dies innerhalb von 30 Tagen schriftlich erklärt werden.
4.5. Schadenersatzansprüche gegen uns können in den Fällen wie unter 4.3 benannt nicht geltend gemacht werden.
4.6 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn von uns der Liefertermin schriftlich bestätigt ist. Zirka- (ca.) Angaben ersetzen keine Terminzusage.

5. Gewährleistung
5.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware (vor allem von Glas) und der Gefahr
von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung bei Abnahme verpflichtet.
Nach erfolgter Abnahme übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für entstandenen Glasbruch.
Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind
deshalb umgehend bei Abnahme zu prüfen und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Insbesondere ist vor der Verarbeitung von völlig transparenten Gläsern
auf eventuelle Fehler zu achten, die nach den Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität
von Mehrscheiben-Isolierglas des technischen Beirats im Institut des Glaserhandwerks
für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar, im jeweils neuesten Stand, reklamationsfähig sein können. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377 bleiben unberührt.
5.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen
sowie in dem Strukturlauf bei Antik- oder Drahtgläsern usw. sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
5.3. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge leisten wir 24 Monate Gewähr. Die Gewährleistungszeit für von uns erbrachte Reparaturleistungen oder Warenlieferungen beträgt 12 Monate. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
5.4. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte
Erscheinungen dar:
an Gläsern:
- unauffällige optische Erscheinungen
- farbige Spiegelungen (Interferenzen)
- Aufhängepunkte bei vorgespannten Gläsern (ESG)
- optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (»Hammerschlag«)
- Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern
- Biegenarben bei gewölbten Gläsern
- Tauwasserbildung an Glas und Rahmen.
an Steinen und Holz:
- Vertiefungen in Granit und Marmor
- Naturprodukt bedingte Abweichungen in Farbe, Aufbau und Strukturverlauf
5.5. Anstriche auf Außenbauteilen, wie z.B. Fenster und Türen unterliegen einem natürlichen Verschleiß. Im Rahmen der Gewährleistung ist dafür jegliche Haftung ausgeschlossen.
5.6. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung,
Wandlung oder Minderung.
Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder sind sie unzumutbar, kann
der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) sowie – bei Fehlschlagen der Nachbesserung – auch
Ersatzlieferung verlangen. Jegliche Haftung entfällt bei einer Bearbeitung der von uns gelieferten Ware durch Dritte.
5.7. Bei einer Bearbeitung von Kundenmaterial und/oder ganzen Bauteilen übernehmen wir keine Haftung für daran entstandene Schäden oder damit in Verbindung zu bringenden Schäden.
Gleichfalls übernehmen wir keine Haftung für den aus unserer Bearbeitung erhofften oder geschuldeten Erfolg daraus.
5.8.Für Schablonen, Muster, Zeichnungen und uns zur Bearbeitung überlassenes Material,
übernehmen wir keine Haftung für Bruch, Vollständigkeit oder Verlust.
5.9. Für die Anfertigung und Konstruktion von Produkten nach Weisungen des Bestellers/Käufers übernehmen wir keine Garantie und Haftung für die Tauglichkeit.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies
gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
worden sind.
6.2. Bei Verarbeitung mit fremden uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller verarbeitet für uns.
6.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- und Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in
Werthöhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf
Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
6.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung,
sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt
erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung
des Bestellers.
6.5. Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer
oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen
oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
6.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert
die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

7. Zahlung
7.1. Alle Rechnungen sind ohne unsere Unterschrift gültig und sofort nach unserer Leistungserbringung, Auslieferung oder Abholung der Ware oder zum vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig.
7.2. Skonto in Höhe von 2 % wird bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn zum Zahlungszeitpunkt andere Forderungen offen stehen.
7.3. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Aufgrund von Zahlungsverzug erstellte Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden mit € 5,00 pro Mahnstufe berechnet.
7.4. Umstände, die auf mangelnde Leistungsfähigkeit / Zahlungsfähigkeit des Bestellers schließen lassen, berechtigen uns, gemäß § 321 BGB unsere Leistungen zu verweigern, bis Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit geleistet ist.
In diesen Fällen sowie bei Zahlungsverzug mit Rechnungsbeträgen in der Summe von mehr als
€ 2.000 werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti, Rabatten etc. sofort fällig.

8. Schadenersatz
8.1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bestehen.
Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen
der leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Teil II - BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

9. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen
anzuwenden.

9.1. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB. Mit der Annahme des Angebotes bestätigt der Auftragnehmer, dass er die VOB von uns als Anlage zum Angebot erhalten hat.
9.2. Angaben des Bestellers. Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen
gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar
sind.
9.3. Anpassungsvorbehalt.
Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden
Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten
Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen
erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart
ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des
Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
9.4. Zahlung.
Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis € 500.-
sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang
zahlbar. Im übrigen gilt § 16 VOB/B.
9.5. Herstellergarantie.
Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen
Herstellers, z.B. für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt
sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten
zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit
der ursprünglichen Garantie.
9.6. Gefahrtragung.
Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht
erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut
werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug
gesetzt worden ist.

Teil III- BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN

10. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten
ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
10.1. Angebote des Anbieters sind bis zur schriftlichen Annahme des Auftrages freibleibend. Der Anbieter hält sich 6 Wochen ab Erstellungsdatum an sein Angebot gebunden.
10.2. Lieferung und Versand, Gefahrübergang.
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht
mit der Übergabe an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten
oder von uns beauftragt ist - die Gefahr auf den Käufer über. Versicherungen gegen Schäden
irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung
geschlossen. Die Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, unfrei. Das Risiko des Transportes zum Besteller und beim Besteller gehen zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für Kosten eines Rücktransportes, einer Lagerung und wiederholten Anlieferung, die infolge unzureichender Transport- oder Lagermöglichkeiten oder anderen nicht von uns zu vertretenden Umständen erforderlich wurden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Käufer über, bei Ausführung des Transportes durch uns , mit Übernahme durch unsere Lieferwagen. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. Teillieferungen sind zulässig Sie berechtigen den Besteller nicht, die Zahlung des Kaufpreise für den gelieferten Teil zurückzuhalten, bis der Rest des Auftrages ausgeführt ist.
10.3. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem
durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware
spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine
befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und ggf. die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
10.4. Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so
wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten
bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung über
Ziff. 1.7. hinaus.
10.5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht
ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
10.6. Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferungen entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers.
10.7. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
10.8. Zahlung.
Sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu zahlen.

Teil IV- SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11. Gerichtsstand
11.1. Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


ZEIDLER GLAS + FENSTER GmbH
Stand: April 2002


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